Private Rentenversicherung: Modelle, Vorteile und Steuer
Die private Rentenversicherung bildet die 3. Säule der deutschen Alterssicherung. Erfahre alles über klassische und fondsgebundene Tarife, den Rentenfaktor, Vertragskosten und die exakte steuerliche Behandlung nach § 20 und § 22 EStG.
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Klassische vs. Fondsgebundene Rentenversicherung
Bei der Wahl einer privaten Rentenversicherung stehen Verbraucher grundsätzlich vor der Entscheidung zwischen zwei Hauptformen:
Klassische Rentenversicherung
Legt die Beiträge im Sicherungsvermögen des Versicherers an. Bietet eine vertraglich festgelegte Garantie plus Überschussbeteiligung.
- Hohe Planungssicherheit
- Niedriges Renditepotenzial
Fondsgebundene Rentenversicherung
Investiert die Sparbeiträge in Investmentfonds oder kostengünstige weltweite ETFs (z. B. MSCI World). Höhere Renditechancen bei gleichzeitigem Kursrisiko.
- Höhere Renditechancen
- Wertschwankungen im Ersparten
Steuerliche Behandlung im Detail: Auszahlungsphase
Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente erfolgt die Besteuerung der privaten Rentenversicherung nicht voll nachgelagert, sondern richtet sich nach der gewählten Auszahlungsform:
1. Lebenslange Rentenzahlung (Ertragsanteil nach § 22 EStG)
Wird das Vorsorgeguthaben als lebenslange monatliche Rente ausgezahlt, unterliegt lediglich der sogenannte Ertragsanteil der Einkommensteuer (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG). Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn.
2. Einmalkapitalauszahlung (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG)
Entscheidet sich der Versicherte bei Vertragsende für die einmalige Kapitalabfindung, gilt für nach 2011 abgeschlossene Verträge: Wenn die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgt und der Vertrag mindestens 12 Jahre Laufzeit aufwies, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags (Auszahlungssumme abzüglich eingezahlter Beiträge) steuerpflichtig.
Unabhängigkeits- & Haftungshinweis: Diese Website ersetzt keine individuelle Renten-, Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung. Für persönliche Empfehlungen wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung, einen nach § 10 RDG zugelassenen Rentenberater oder einen Steuerberater.