Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeberzuschuss & bAV
Wie die Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG funktioniert, unter welchen Voraussetzungen der 15 % Arbeitgeberzuschuss greift und worauf in der Auszahlungsphase zu achten ist.
Rechtsgrundlage der Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG)
Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer haben in Deutschland nach § 1a Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) einen Rechtsanspruch darauf, von ihren künftigen Entgeltansprüchen Teile steuer- und sozialabgabenfrei in eine betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln.
Der 15 % Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG
Gesetzliche Formulierung & Bedingung:
Soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart, ist er verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Versorgungsträger weiterzuleiten.
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